1. Kaffee zwischendurch ist eine „höchstpersönliche Verrichtung“

    Kaffee zwischendurch ist eine „höchstpersönliche Verrichtung“ – Wer sich bei der Arbeit zwischen zwei Terminen schnell mal einen Kaffee beim Bäcker holt, ist auf dem Weg nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Denn wenn ein Weg nicht betrieblich erforderlich ist, sondern der privaten Verpflegung dient, gehört er in den Bereich der „höchstpersönlichen Verrichtungen“. Das entschied […]